Arbeitnehmerüberlassung

Höhere Produktivität dank flexiblem Personaleinsatz!

Die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) ist die temporäre Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch ein Personaldienstleistungsunternehmen (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Sie wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet

Heutzutage ist der Einsatz von Leiharbeitnehmer ein häufig genutztes Instrument für einen flexiblen Personaleinsatz: Laut des Arbeitsmarktberichts der Bundesagentur für Arbeit waren im Jahresdurchschnitt in 2022 rund 830.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt. Personaldienstleister wie GETWORKS bewegen sich dabei stets im Spannungsfeld von Angebot und Nachfrage. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels müssen Unternehmen verstehen lernen, dass manchmal auch Kompromisse notwendig sind. Oft sind die Ansprüche einfach zu hoch oder es wird übersehen, dass beispielsweise das Recruiting aus dem Ausland mit höheren Kosten verbunden ist.

Dennoch, für das Mitarbeiter entleihende Unternehmen sind mit der Inanspruchnahme von Leiharbeitern diverse Vorteile verbunden. Denn bei Zeitarbeitskräften handelt es sich für Unternehmen um eine ad hoc abrufbare Personalreserve, die einen bedarfsgerechten Personaleinsatz ermöglicht.

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Die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung auf einen Blick!

  • Kein Rekrutierungsaufwand für Ihre Personalabteilung: Sie wählen geeignete Fachkräfte einfach aus unserem Kandidatenkreis aus
  • Überschaubare und planbare Personalkosten, denn die Länge der Einsatzdauer in Ihrem Unternehmen bestimmen Sie
  • Reduzierung Ihrer Fixkosten – nur Produktivarbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. Unkalkulierbare Kosten, welche durch Krankheit, Urlaub, Personalüberhänge, Mutterschutz und Sozialversicherungsabgaben entstehen, können Sie somit vermeiden
  • Saisonbedingte Überbrückung von Personalengpässen und dadurch termingerechte Auftragsabwicklung bei maximaler Flexibilität
  • Nutzung außerbetriebliche Personalreserven inklusive der Möglichkeit, geschultes Personal in eine Festanstellung zu übernehmen

Die Vertragsbeziehungen sind klar geregelt

In dem Dreieck „Verleiher-Entleiher-Leiharbeiter“ bestehen verschiedene Vertragsbeziehungen, deren gesetzlichen Grundlagen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschrieben sind.

Verleiher & Leiharbeitnehmer

Beim Verleiher, also dem Personaldienstleister, handelt es sich um den rechtlichen Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer enthält wie alle gängigen Arbeitsverträge Regelungen zum Urlaub, Gehalt, Verhalten im Krankheitsfall etc. Der Leiharbeiter genießt die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers, z. B. Leistungen der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlten Urlaub sowie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Die disziplinarische Weisungsbefugnis liegt beim Verleiher, dem eigentlichen Arbeitgeber. Er hat darauf zu achten, dass der Mitarbeiter zur richtigen Zeit am richtigen Einsatzort ist und seine Arbeitnehmerpflichten gegenüber dem Kunden erfüllt.

Verleiher & Entleiher

Zwischen dem Personaldienstleister (Verleiher) und dem Mitarbeiter entleihenden Unternehmen (Entleiher) besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, indem die konkrete Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, die Arbeitszeit im Einsatzunternehmen sowie der Stundenverrechnungssatz genau festgelegt sind. Am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums erhält das Personaldienstleistungsunternehmen vom Entleiher den jeweiligen Rechnungsbetrag.

Leiharbeitnehmer & Entleiher

Die Leiharbeitskraft ist für einen bestimmten Zeitraum im Entleihunternehmen tätig. Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz liegt die Höchstüberlassungsdauer bei 18 Monaten. Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeitnehmer liegt beim Entleiher, damit dieser vor Ort ggf. fachliche Anweisungen geben kann.